Der Schulvorstand - Neuwahl im September 2021

 

 Amtszeit 2024/2025

 

Elternvertreter Lehrervertreter
Finn Block Bettina Müller-Conrad
Jan Christoph Hillmer Kathrin Patragst
Johann-Henrik Lüders Ulla Tiedemann
Michael Radke Conni Sobottka
 Stellvertreterin

 Stellvertreterinnen

Kathleen Rothe

Maren Brose-Köppe

 

Meike Müller-Pick

  Jessica Komenda

Zuständigkeit und Aufgaben des Schulvorstandes nach § 38 a NSchG 

 

Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3 NSchG.

 

Der Schulvorstand entscheidet über

 

  • die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumtenEntscheidungsspielräume, 
  • den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters, 
  • Anträge auf Genehmigung einer besonderen Ordnung (§ 23), 
  • die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25), 
  • die Führung einer Eingangsstufe (§ 6), 
  • die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters ( § 52) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52), 
  • die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der eben genannten Stellen, 
  • die Ausgestaltung der Stundentafel, 
  • Schulpartnerschaften, 
  • die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107), 
  • Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie 
  • Grundsätze für
  • die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
  • die Durchführung von Projektwochen,
  • die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
  • die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

 

Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für

die Schulordnung.